Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der MP Swiss GmbH (Unternehmer-in) für Werkleistungen, namentlich Brandschutz aller Art und Malerarbeiten sowie von anderer, artverwandter Geschäfte im Bereich Bau- und Ausbauhandwerk. Des Weiteren die Betreuung und Durchführung von planerischen und ausführungstechnischen Arbeiten, Projektmanagement und Bauleitung sowie den Handel mit und die Vermittlung von Waren aller Art.

Rechtsgrundlage / Geltungsbereich

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind im Geschäftsverkehr mit der 
MP Swiss GmbH für sämtliche Vertragsverhältnisse anwendbar.
 
Der Bauherr akzeptiert diese AGB mit der Auftragserteilung.

Ergänzend gelten das schweizerische Obligationenrecht (OR) und die technischen Normen des SIA sowie der Fachverbände.

Allgemein

Basis für einen Vertragsabschluss sind vereinbarte Leistungs- und Zahlungsbedingungen. 
In der Regel bildet ein schriftliches Angebot die Grundlage für die Auftragserteilung. 
Die Auftragsbestätigung erfolgt schriftlich oder durch vorbehaltslose Gewährung der Arbeitsaufnahme durch die Unternehmer-in.

Angebot und Preisbasis

Die Angebote haben eine Gültigkeit von 2 Monaten ab Offerte Datum.
Erfolgt die Annahme des Angebotes nicht innerhalb von 2 Monaten, hat die Unternehmer-in das Recht, die Mehrvergütung nach Massgabe namentlich der Lohnkostenansätze, Listenpreise für Material, Transportkosten, Baustelleneinrichtungen, gesetzliche Abgaben usf. gegenüber der ursprünglichen Kostengrundlage geltend zu machen.
Die Leistungen sind so kalkuliert, dass bei der Arbeitsausführung zusammenhängend oder entsprechend einem Bauprogramm gearbeitet werden kann. 
Bei Arbeitsunterbrüchen, die nicht von der Unternehmer-in zu vertreten sind, hat diese Anspruch auf Ersatz der entstandenen Mehrkosten.
Der Bauherr wird nach Möglichkeit über solche Umstände und die Mehrkosten orientiert.
Die Unternehmer-in ist berechtigt, die Arbeiten bis zur Einigung über diese Mehrkosten und weitere Nachträge einzustellen.

Rechnungsstellung / Zahlungskonditionen

Die Unternehmerin kann maximal 90 % des Werklohnes nach Massgabe des Baufortschrittes als Akontozahlung in Rechnung stellen.
Allenfalls kann ein Zahlungsplan für den Auftrag erstellt werden.
Der Verzug des Bauherrn mit in Rechnung gestellten Akontozahlungen berechtigt die Unternehmer-in, die Arbeiten einzustellen.
Die Schlussrechnung wird mit Ablieferung des Werkes fällig (OR 372).Die Berufung auf Mängel berechtigt den Bauherrn zu keinem Rückbehalt, der über 10% der Rechnungssumme liegt.

Ausführungsbedingungen

Bei Arbeitsbedingungen (namentlich schlechte Witterung, Vorleistung von Nebenunternehmern usf.), welche den Empfehlungen des Materiallieferanten widersprechen, darf die Unternehmer-in die Arbeiten einstellen. 
Sie zeigt solche Verhältnisse dem Bauherrn ohne Verzug an.

Ablieferung (Abnahme) und Gewährleistung

Die Ablieferung des Werkes erfolgt mit der Beendigung der Arbeiten. Eine spätere gemeinsame Begehung / Abnahme hat auf den Fristenlauf keine Auswirkung.
Es gelten die Rüge- und Verjährungsfristen gemäss SIA Norm 118, Art. 172 ff.
Mit der Ablieferung beginnt die Gewährleistungsfrist, innerhalb welcher Mängel geltend gemacht werden können.

Urheberrecht an Offert- / Leistungsverzeichnissen

Sämtliche Angebotsunterlagen bleiben im Eigentum des Auftragnehmers und dürfen ohne dessen Zustimmung nicht kopiert oder Dritten zugänglich gemacht werden. 
Sie dürfen nicht ohne Zustimmung der Unternehmer-in für die Beschaffung weiterer Angebote genutzt werden.

Gerichtsstand / Anwendbares Recht

Gerichtsstand für allfällige Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz der MP Swiss GmbH. Die Unternehmer-in hat jedoch das Recht, gegen den Bauherrn auch am Ort der gelegenen Sache oder am Sitz/Wohnsitz des Bauherrn vorzugehen.
Es gelangt schweizerisches Recht zur Anwendung.

MP Swiss GmbH, Ausgabe Juli 2023
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